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Verkehrssachen

Schneller als man denkt, wird man durch ein eigenes oder fremdes Versehen / Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat selbst Schaden zu verzeichnen. Als Anwalt können wir Ihnen sowohl bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeld als auch in einem etwaigen Straf- oder Bußgeldverfahren helfen.
Hier ein paar wertvolle Hinweise, was sie im Schadensfall beachten sollten.
Verhalten am Unfallort

Soweit Sie durch Verletzungen nicht daran gehindert sind, sollten Sie folgendes beachten:
Erfassen Sie alle Daten des Schädigers und weiterer Beteiligter wie

  • Kennzeichen des PKW etc.
  • Name und Anschrift des Fahrers und des Halters des Fahrzeugs, wenn diese nicht identisch sind.
  • Fotografieren Sie die Unfallstelle, wenn möglich, und skizzieren Sie den Standort der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall
  • die Namen und Anschriften von Zeugen und erfragen Sie den Sachverhalt, den die Zeugen bestätigen können.

Wenn Sie die Polizei zur Unfallaufnahme rufen, beachten Sie, dass die Polizei den Unfall auch nur im Nachhinein rekonstruieren kann und nur bei Personenschäden zu einer sorgfältigen Unfallaufnahme verpflichtet ist. Daten, die Sie selbst gesichert haben, können in einem Rechtsstreit manchmal entscheidend sein. So haben z.B. Scherben eines Scheinwerfers, deren Lage von einem Zeugen bestätigt werden konnte, über den positiven Ausgang eines Gerichtsverfahrens entschieden. Im Polizeibericht war davon nichts erwähnt.

Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihr gesamter Schaden reguliert wird oder eine Prüfung Ihrer Ansprüche erfolgt, sollten Sie sich sofort nach dem Unfall an einen Anwalt wenden. Die Kosten übernimmt bei unverschuldeten Verkehrsunfällen die Haftpflichtversicherung des Gegners ganz oder bei mitverschuldeten Unfällen nach der zu bestimmenden Quote. Sollten Sie jedoch rechtsschutzversichert sein, werden sämtliche Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen.

Bei einer polizeilichen Unfallaufnahme ist regelmäßig damit zu rechen, dass ein Ordnungswidrigkeits- oder ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sie sollten daher folgende Hinweise beachten:

  • Sie sollten nur Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Polizei machen, wenn Sie 100%ig sicher sind, dass nicht auch gegen Sie eine Ordnungswidrigkeits- oder ein Strafverfahren eingeleitet werden kann. Diese Situation ist jedoch äßerst selten, denn wurde z.B. Ihr Gegner beim Unfall verletzt, kann auch er gegen Sie eine Strafanzeige wegen Körperverletzung stellen, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt.
  • Sie müssen Ihre Angaben zum Sachverhalt daher immer vorher prüfen und danach entscheiden, ob Sie sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft äßern. Wir helfen Ihnen gern bei einer Entscheidungsfindung.
  • Sollten Sie selbst beim Unfall verletzt worden sein, können Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten Strafantrag bei der Polizei stellen oder sich einem bereits durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren gegen den Unfallverursacher als Nebenkläger anschließen.

Im Anschluss möchten wir Sie auf einige Probleme hinweisen, die vorher gut überlegt werden sollten wie z.B.

  • Mietwagen oder Nutzungsausfall:
    Wenn Sie nicht unbedingt sofort mit einem Ersatzwagen fahren müssen, sollten Sie die Nutzungsausfallentschädigung gelten machen. Einen Mietwagen müssen Sie bei einem Mitverschulden vielleicht sogar teilweise selbst bezahlen. Je nach Fahrzeugtyp erhalten Sie bei der Nutzungsausfallentschädigung einen Euro-Betrag pro Tag, wobei die Dauer der Entschädigung sich nach der Reparaturzeit oder der Wiederbeschaffungsdauer für einen gleichwertiges Fahrzeug richtet. Wir beraten Sie dazu gern, wenn Sie Fragen haben.
  • Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten:
    Ob Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten hängt von der Höhe des Schadens ab. Ab 800,00 € empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten. Vor Einholung eines Sachverständigengutachtens sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch schriftlich ihre vollständige Einstandpflicht für den Unfall erklärt haben. Den Sachverständigen können Sie nach Ihrer eigenen Wahl bestimmen.
  • Schmerzensgeld und Abfindungserklärung:
    Die Höhe des Schmerzensgeldes sollte erst endgültig bestimmt werden, wenn alle Arztberichte vorliegen und ein Überblick über die voraussichtlichen Unfallfolgen bestehen. Eine Abfindungserklärung sollte Sie erst nach ausführlicher Beratung durch einen Anwalt unterzeichnen.

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